Vorsicht bei rechtswidrigen Vernehmungsmethoden durch die Polizei

Die Situation kann jederzeit passieren: Ein Polizeibeamter führt eine Vernehmung durch und der Betroffene berichtet später, seine Aussage sei nur zustande gekommen, weil durch den vernehmenden Polizeibeamten großer Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Das kann zum Beispiel durch die falsche Behauptung geschehen, der Beschuldigte sei zur Aussage verpflichtet, müsse die Wahrheit sagen oder es liege bereits eine erdrückende Beweiskette vor. 

Wichtig ist die Kenntnis der vom Gesetzgeber aufgestellten Grenzen darüber, mit welchen Mitteln eine polizeiliche Vernehmung erfolgen darf. Grundsätzlich darf die Wahrheit nicht um jeden Preis durch die Strafverfolgungsbehörden erforscht werden. Der Beschuldigte ist Beteiligter, nicht Gegenstand des Verfahrens und verliert seinen Anspruch auf Achtung der Menschenwürde nicht, nur weil er einer Straftat verdächtig ist. Deshalb darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung nach dem Wortlaut des Gesetzes zum Beispiel nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. 

Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Verboten sind nicht nur Schläge oder Fußtritten, sondern auch systematische Schlafstörungen oder den Vernehmenden hungern oder dürsten zu lassen. Die Rechtsprechung sieht beispielsweise als Täuschung des Beschuldigten bei der Ver-nehmung durch den Polizeibeamten an, wenn ihm fälschlicher Weise mitgeteilt wird, dass er als Zeuge vernommen werden soll. Es kann sich auch um die Täuschung über tatsächliche Umstände handeln, z. B. dass der Mittäter schon gestanden habe oder andere Beweismittel gefunden seien. 

Die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommene Aussage darf durch die Gerichte nicht verwertet werden. Die Bedeutung dieses Verwertungsverbotes wird daran deutlich, dass diese Rechtsfolge ohne Rücksicht auf das erzielt Ergebnis gilt; damit darf auch ein zutreffendes Geständnis dann nicht verwertet werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte ohne den Verstoß nicht ausgesagt hätte. 

Allerdings ist die Anwendung der sogenannten kriminalistischen List gesetzlich nicht verboten. Sie darf aber nur darin bestehen, dass Fangfragen gestellt und doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden. Falsche Angabe über Rechtsfragen und bewusstes Vorspielen oder Entstellen von Tatsachen sind dagegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer untersagt. 

Ein Strafverteidiger wird seinem Mandanten darüber belehren, dass im richtigen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung auf fragliche Vernehmungsmethoden der Polizei hingewiesen werden muss. 

Ebenso muss der Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls ausdrücklich widersprochen werden. Nur dann ist die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung, das Abspielen von Tonbandaufnahmen von der Vernehmung, Vorhalte aus der Vernehmung oder die Anhörung der Vernehmungsperson durch den Richter ausgeschlossen. 

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