Vorsicht bei Transfergesellschaften!

Das schriftliche Ultimatum für die Mitarbeiter von Schlecker lief am Dienstag, dieser Woche ab - bis dahin sollten sie das Formular eines sogenannten Aufhebungsvertrages mit Anton Schlecker beziehungsweise der XL GmbH und zugleich einen neuen befristeten Vertrag mit der Transfergesellschaft abschließen. 

Diese Vorgehensweise der Überrumplung durch kurze Frist-setzungen ist typisch für sogenannte Transfergesellschaften. Für Schlecker-Mitarbeiter, die den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, besteht das Risiko der verbindlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum 27.03.2012 - unabhängig davon, ob eine Transfergesellschaft überhaupt zustande kommt. 

Gewinner der Durchführung einer Transfergesellschaft sind häufig Investoren, die für billiges Geld das Unternehmen aus der Insolvenz erwerben. Die in Aussicht gestellte Sanierung hat aber einen Pferdefuß - der Großteil der Belegschaft muß zuvor in eine Transfergesellschaft entsorgt werden. Entsprechend des schon vor der Insolvenz gefassten Plans werden später wenige nach keinerlei sozialen Kriterien ausgewählte Arbeitnehmer wieder eingestellt. 

In dieser gängigen Praxis sehe ich eine krasse Umgehung der Grundsätze des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). 

Bei Verweigerung der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag stellt sich erst heraus, ob der Betroffene überhaupt auf der Kündigungsliste steht. Sollte dann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, gilt auch für den Insolvenzverwalter grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz. Fehler bei der Sozialauswahl oder die Nichtbeachtung besondere Kündigungsschutz-gründe wie beispielsweise Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung bestraft das Kündigungsschutzgesetz mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. 

Aus meiner Praxis kenne ich eine Vielzahl unwirksamer Kündigungen von Schlecker, die in den vergangenen Jahren schon aus formellen Gründen scheiterten. 

Entscheidend gegen den Wechsel in eine Transfergesellschaft sprechen aus meiner Sicht die fehlende professionelle Betreuung in der beruflichen Neuorientierung. Wie soll eine 45-jährige Verkäuferin von Schlecker mit jahrelanger Berufserfahrung noch 

qualifiziert werden ? Kein Mandant hat mir jemals davon berichtet, er hätte qualifizierte Unterstützung in einer Transfergesellschaft erhalten. 

Für jeden Mitarbeiter, der den Aufhebungsvertrag unterschreibt, werden an die Transfergesellschaften nicht unerhebliche Provisionen gezahlt. Bei 11.200 Beschäf-tigten der Drogeriekette kommen für die Inhaber solcher Gesellschaften hübsche Summen zusammen. Nicht von ungefähr hatte sich für die Schlecker-Mitarbeiter auch die in der Stadt Brandenburg ansässige Firma fqg Transfer-gesellschaft mbH in Stellung gebracht. 

Deren Geschäftsführer, Volker Podzimek, hatte zuletzt 140 Mitarbeiter der insolventen Firma Höll Fleisch und Wurstwaren GmbH in Saarbrücken sogenannte dreiseitige Verträge unterschreiben lassen. Für mich nicht überraschen verkündete der Insolvenzverwalter Günter Staab kürzlich die Restrukturierung der saarländischen HÖLL-Gruppe am 1. Februar 2012 unter dem Motto: "HÖLL startet neu durch! ". 

Ersichtlich soll der Investor des HÖLL-Betriebes in Brandenburg erst Anfang Juni - nach Abschluss der arbeitsgerichtlichen Verfahrenplaziert werden. 

Schlechte Nachrichten für diejenigen Mitarbeiter, die Aufhebungsverträge unterschrieben haben ! 

Tipp: 
Niemand kann gezwungen werden kann, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Statt Investoren das Unternehmen zum Schnäpchenpreis zu überlassen sprechen Gründe dafür, um den Arbeitsplatz zu kämpfen. 

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