Was tun, wenn der Unfallgegner nicht haftpflichtversichert war?
Obwohl in Deutschland die Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt es immer wieder vor, dass unversicherte Kraftfahrzeuge an Unfällen beteiligt sind. Für derartige Fälle räumt das Pflichtversicherungsgesetz Geschädigten, die durch den Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugs oder Anhängers im öffentlichen Straßenverkehr einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. ein. Bei der Verkehrsopferhilfe handelt es sich um einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein deren Mitglied ausschließlich alle Versicherungsunternehmen werden können, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik Deutschland als Erstversicherer betreiben. Sie dient dazu, Unbilligkeiten zu beseitigen, die trotz der gesetzlichen Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung manchmal entstehen. Die Verkehrsopferhilfe tritt daher etwa auch ein, wenn das Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann, der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder der eintrittspflichtige Autohaftpflichtversicherer Insolvenz beantragen musste.
Voraussetzung für einen Anspruch gegen diesen Entschädigungsfond ist jedoch, dass der Geschädigte weder bei dem an sich ersatzpflichtigen Halter, dem Fahrer oder dem Eigentümer des Fahrzeugs Schadensersatz erhalten kann. Hat der Ge-schädigte eine eigene Kaskoversicherung ist diese voranging vor der Verkehrsopfer-hilfe für den Fahrzeugschaden in Anspruch zu nehmen. Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe so, als wäre der Schuldige mit der gesetzli-chen Mindestdeckungssumme bis zu 2,5 Millionen Euro für eine geschädigte Person, bis zu 7,5 Millionen Euro bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen und bis zu 500.000 Euro für Sachschäden versichert.
Besondere Einschränkungen für die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe gelten bei Unfällen mit Fahrerflucht. Wegen der hohen Missbrauchsgefahr werden in derartigen Fällen Fahrzeugschäden und so genannte Sachfolgeschäden, wie etwa Abschlepp- oder Mietwagenkosten, nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden an Kleidung, Gepäck oder beispielsweise die Kosten für den unfallbedingt beschädigten Gartenzaun wer-den ersetzt, wenn diese über dem Selbstbehalt von 500 Euro liegen. Schmerzens-geld in diesen Fällen wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist, etwa wenn Querschnittslähmungen, Amputationen oder andere erhebliche Dauerschäden ver-bleiben.