Weiteres Schmerzensgeld bei Unfallspätfolgen

Der gerichtsunerfahrene Normalbürger weiß oft nicht, welche Rechte er im Zusam-menhang mit der Regulierung von Personenschäden aus Verkehrsunfällen hat. Klar ist, dass der bei einem Verkehrsunfall Verletzte grundsätzlich Anspruch auf die Zah-lung eines angemessenen Schmerzensgeldes hat. Die Zahlung erfolgt in aller Regel durch einen einmaligen Geldbetrag, ausnahmsweise durch die Zahlung einer monat-lichen Rente. Das Schmerzensgeld soll dabei einen finanziellen Ausgleich für den unverschuldet erlittenen Körperschaden schaffen. Die Höhe des zu beanspruchen-den Schmerzensgeldes bemisst sich unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-zelfalles nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer der Behandlung und dem Maß der verbleibenden Lebensbeeinträchtigung. Bei der Festsetzung des zustehenden Betrages orientieren sich die Gerichte erfahrungsgemäß an Beträgen, die von der Rechtsprechung für vergleichbare Verletzungen als angemessen zuer-kannt wurden. 

Tipp: Wurde einem Unfallverletzten durch ein rechtskräftiges Urteil ein bestimmter Schmerzensgeldbetrag zugesprochen, schließt dies die spätere Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht in jedem Fall aus. Ein Anspruch auf höheres Schmerzensgeld hängt davon ab, ob die behaupteten Verschlimmerungen eingetreten sind, ob sie unfallbedingt sind, beides zu Gunsten des Verletzten feststeht und ob der Nachforderung die Rechtskraft des ergangenen Urteils entgegensteht. Die Rechtskraft des früheren Urteils bewirkt zwar grundsätzlich, dass durch das damals zuerkannte Schmerzensgeld alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten wurden, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Wenn jedoch zur Zeit der Entscheidung im Vorprozess die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Leidens zumindest genau so groß war wie die einer Besserung, steht das rechtskräftige Schmerzensgeldurteil der Geltendmachung eines weiteren Anspruchs nicht entgegen. (so OLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.1999, Az. 2 U 50/99) 

Gerade bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezo-gen werden. Die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beauftragung entstehen-den Kosten stellen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden dar, der vom gegneri-schen Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Eventuel-le Kostenrisiken übernimmt die Rechtsschutzversicherung. 

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