Wenn die Kripo "zweimal" klingelt

Neben Privatpersonen geraten auch Unternehmen immer wieder in den Fokus straf-rechtlicher Ermittlungen. Der Aufmarsch von Staatsanwälten, Steuerfahndern, Zollfahndern und Polizeibeamten erfolgt nicht zufällig in den frühen Morgenstunden. 

Das Mittel der Überrumplung wird aus taktischen Erwägungen gezielt eingesetzt. Je-des Strafverfahren besteht zum großen Teil aus Psychologie. Ein Betroffener, der im richtigen Moment seine Rechte wahrnimmt, macht den Eindruck eines selbstbewussten Beschuldigten. 

Die Beamte werden eher darauf achten, nicht gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen. Zunächst ist zu beachten, dass eine Wohnungsdurchsuchung nicht dadurch verhindert werden kann, dass der Betroffene die Tür nicht öffnet - im Falle der Weigerung ist der Kauf eines neues Schlosses in Betracht zu ziehen. Vor dem Beginn der Durchsuchungsmaßnahmen ist dem Betroffenen der Durchsuchungsbe-schluss auszuhändigen. Nach dem Öffnen der Tür sollte sich der Betroffene noch auf der Türschwelle diesen zeigen lassen und genau durchlesen. 

Nur auf diesem Wege kann die Art des Tatverdachts erfasst werden. Erst jetzt weiß der Betroffene, nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Es sollte dann mit Nachdruck, aber freundlich, die Identität der Durchsuchenden, insbesondere die 

des Leiters der Durchsuchungsmaßnahme geklärt werden. Ziel ist es, Unberechtig-ten, beispielsweise Medienvertretern, die die Gunst der Stunde nutzen wollen, den Zugang zu verwehren. Der Durchsuchungsleiter sollte dann gebeten werden, zumindest bis zu dem Eintreffen eines Rechtsanwaltes mit der Durch-suchung abzuwarten. Durch die Strafverfolgungsorgane ist der Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu gewähren. 

Grundsätzlich sollten auch keinerlei Erklärungen abgegeben werden. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses besteht hierfür auch keine Veranlassung. Der Durchsu-chungsbeschluss berechtigt lediglich zum Betreten und zur Durchsuchung selbst; ein Recht hierauf gestützt auch Vernehmungen durchzuführen, besteht nicht. Aus meiner Sicht sollte es bei dem Hinweis, wo sich die gesuchten Gegenstände befinden verbleiben. 

Die Aushändigung sollte nicht freiwillig erfolgen. Es kommt dann zur Beschlagnahme. Beweismittel, die ohne berechtigten Anfangsverdacht und ohne Einwilligung des 

Betroffenen durchgeführt werden unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Jeder Beschlagnahme muß daher widersprochen werden. 

Tipp: 
Auf eine Konfrontation mit den Ermittlungsbeamten sollte aus meiner Sicht verzichtet werden. Die Vernichtung oder das Beiseiteschaffen von Unterlagen oder Daten kann schlimmstenfalls zur Inhaftierung führen, da ein solches Verhalten geeignet ist, den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu begründen. 

Im Hinblick auf das anstehende Strafverfahren sollte unverzüglich ein Fachanwalt für Strafrecht zu der Durchsuchung hinzugezogen werden, der alle Maßnahmen beobachtet. Es gibt kein Recht auf eine heimliche Durchsuchung. Insbesondere dürfen auch Räumlichkeiten nicht durchsucht werden, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst sind. 

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