Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen aufgrund des Coronavirus?

Im Zusammenhang der Corona-Pandemie haben viele Betriebe bereits betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Es ist für viele Betroffene daher die Unsicherheit groß, ob gegen eine solche Kündigung eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

In sogenannten Kleinbetrieben mit lediglich bis zu 10 Arbeitnehmern ist der Ausspruch einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung meist rechtlich kein großes Problem. Dagegen werden sogenannte außerordentliche - also fristlose Kündigungen - keinesfalls Bestand haben.

Ungleich schwieriger ist es, zu beurteilen, wenn auf den Betrieb das sogenannte Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dann bedarf es nämlich eines rechtlich anerkannten Kündigungsgrundes. Bei der Auslastung der Mitarbeiter und dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs handelt es sich um das sogenannte Unternehmerrisiko, welches nach dem Willen des Gesetzgebers der Unternehmer und eben nicht der Arbeitnehmer tragen soll. Erst wenn der Einbruch der Auftragslage dazu führt, dass der betreffende Arbeitsplatz für einen längeren Zeitraum entfällt, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Daneben können betriebsbedingte Kündigungen auch wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unwirksam sein, denn nach neuer Rechtslage können Betriebe zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen Kurzarbeit anordnen - wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind.

Tipp:
Eine Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen - das gilt auch in Zeiten von Corona.

Etwa 2 Millionen Arbeitnehmer sind jährlich in Deutschland von einer Arbeitgeberkündigung betroffen. Jedoch nicht einmal 15 % der Gekündigten wenden sich nach einer Studie der Infratest-Sozialforschung durch eine Kündigungsschutzklage gegen eine von ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung. Da derzeit niemand die Auswirkungen der corona-Pandemie einschätzen kann, sollten Sie die Wirksamkeit der Kündigung im Wege der Erstberatung in jedem Fall fachanwaltlich überprüfen lassen - bekanntlich zählt immer der Einzelfall.

Wir stehen Ihnen auch während der Corona-Pandemie in der Bauhofstraße 56 in Brandenburg an der Havel persönlich mit Rat und Tat zur Seite. Es erleichert die Bearbeitung Ihres Anliegens, wenn Sie uns die Kündigung nebst der letzten drei Verdienstbescheinigungen und den Arbeitsvertrag in Kopien vorab per Brief oder Mail unter Angabe Ihrer Telefonnummer übersenden. Sie erhalten dann umgehend einen Besprechungstermin. Sie finden uns auch unter www.ra-schmedes.de und bei facebook oder instagram.

 

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