Wirksamkeit der Kündigungen durch die ISAF Drahtwerk GmbH ?

Heute will der US-Konzern Lincoln Electric die Produktion von Schweißdraht in den ISAF- Werken Brielow und Wiesenburg endgültig einstellen. Nach dem geplanten Interessenausgleich des Betriebsrats mit der Geschäftsführung sollen den Betroffenen ab Montag die Kündigungen ins Haus stehen.  

Für die Betroffenen und deren Familien liegen in dieser Entwicklung viele Risiken. Der geplante Sozialplan sieht gemäß § 2 die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts vor, welcher zu einer Erhöhung der Abfindung führen soll. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege nach Ziffer 3 dieser Regelung "im Interesse der Gesellschaft".

Hierbei sollten die laufenden Verhandlungen der Geschäftsführung mit Interessenten für eine Betriebsübernahme bedacht werden. Grundsätzlich tritt mit Übergang des Betriebs der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Das bedeutet, sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich gemäß § 613 a Abs 4 BGB unwirksam.

Tipp:
Aus meiner Sicht liegt in dem geplanten Sozialplan ein Eingriff in Schutzrechte für Arbeitnehmer. Aus sozialrechtlicher Sicht droht im übrigen bei dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Verhängung einer Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld und nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Minderung des Anspruchs um ein Viertel der Anspruchsdauer. Weitere Tipps hierzu können unter www.ra-schmedes.de abgerufen werden.


Fachanwaltskanzlei Simon Daniel Schmedes, Bauhofstraße 56, in 14776 Brandenburg a.d.H. Tel.: 03381/52970.

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